AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON DIGITALEN INHALTEN (VIDEO, FOTO, SOCIAL MEDIA)
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Herstellung von digitalen Inhalten aller Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Video-, Foto-, Grafik- und Textinhalte für Werbung, Marketing, Social Media und andere Zwecke. Die AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) konzipiert. "AUFTRAGNEHMER" bezeichnet die Ten Fingers Production GmbH.
1.2 Jegliche Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER stimmt ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Kollidierende Geschäftsbedingungen berühren das Zustandekommen des Vertrages nicht, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben.
1.4 Soweit die AGB auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur, soweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.5 Angebote des AUFTRAGNEHMERS sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Eine rechtliche Bindung tritt erst durch schriftliche Bestätigung des Angebotes/Auftrages oder die Unterzeichnung des Vertrages ein.
1.6 Die Herstellung der Inhalte erfolgt auf Grundlage der vom AUFTRAGGEBER genehmigten "VERBINDLICHEN FESTLEGUNGEN". "VERBINDLICHE FESTLEGUNGEN" umfassen alle Dokumente und Absprachen, die den Umfang und die Art der Inhalte definieren (z.B. Treatments, Storyboards, Konzepte, Drehbücher, Moodboards).
1.7 Änderungen oder Abweichungen von den VERBINDLICHEN FESTLEGUNGEN, die Auswirkungen auf die Kostenkalkulation haben, berechtigen den AUFTRAGNEHMER, dem AUFTRAGGEBER die damit verbundenen Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.
1.8 Die vom AUFTRAGNEHMER erarbeiteten Konzepte, Drehbücher und ähnliche Unterlagen bleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern sie nicht im Film verwendet werden oder ein Honorar vereinbart wurde. Jede Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS.
2. KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden. Überstunden werden gemäß branchenüblichen Regelungen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise nicht in den kalkulierten Herstellungskosten enthalten. Anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich 15% der Handlungsunkosten (HU) in Rechnung gestellt.
2.3 Für die Herstellung von Treatments, Drehbüchern oder Moodfilmen kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der vereinbarte Preis ist auch dann zu entrichten, wenn der AUFTRAGGEBER das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt.
2.4 Verlangt der AUFTRAGGEBER den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem AUFTRAGNEHMER spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten zu vergüten.
2.5 Der AUFTRAGGEBER trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung seitens Dritter.
2.6 Bei kurzfristigen Verschiebungen von Dreharbeiten gelten folgende Ausfallhonorare (zuzüglich HU und entgangenem Gesamtgewinn):
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10 Tage vor Dreh: 25% der geplanten Nettodrehkosten
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7 Tage vor Dreh: 50% der geplanten Nettodrehkosten
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Ab 48h vor Dreh: 100% der geplanten Nettodrehkosten
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
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50% bei Auftragserteilung
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50% bei Abnahme
Bei längerer Produktionszeit (über 21 Tage):
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33% bei Auftragserteilung
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33% bei Drehbeginn
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34% bei Abnahme
Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz der EZB berechnet.
3. HERSTELLUNG UND ÄNDERUNGEN
3.1 Vorarbeiten bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Vertrages oder einer entsprechenden Kostenfreigabe in Textform (E-Mail genügt).
3.2 Der AUFTRAGNEHMER stellt die Inhalte nach den VERBINDLICHEN FESTLEGUNGEN her. Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt dem AUFTRAGNEHMER.
3.3 Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.
3.4 Der AUFTRAGNEHMER gibt dem AUFTRAGGEBER Gelegenheit, bei allen entscheidenden Phasen der Herstellung anwesend zu sein. Der AUFTRAGGEBER benennt einen verantwortlichen Mitarbeiter (Bevollmächtigten). Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung ändern im Zweifel die Auftragsgrundlage und sind verbindlich, auch wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.5 Verlangt der AUFTRAGGEBER vor der Abnahme Änderungen, so erfolgen diese Änderungen auf Kosten des AUFTRAGGEBERS, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.6 Änderungsvorschläge seitens des AUFTRAGNEHMERS, die zu Mehrkosten führen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS.
3.7 Für fremdsprachige Fassungen (Synchronisation, Untertitel etc.) oder Änderungen an Packshots/Titeln ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
3.8 Die fachgerechte Bearbeitung der darzustellenden Gegenstände der Werbung durch den AUFTRAGNEHMER ist gestattet. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER über den Wert von Gegenständen zu informiere, sollten diese einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen.
3.9 Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, von den Dreharbeiten zu eigenen Zwecken Film- und Fotoaufnahmen anzufertigen.
3.10 Requisiten stammen im Zweifel aus dem Fundus des AUFTRAGNEHMERS und verbleiben in seinem Eigentum.
4. ABNAHME
4.1 Die Abnahme erfolgt am Sitz des AUFTRAGNEHMERS oder remote per Video-Call und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt in der Regel in 2 Schritten (Offline- und Online-Abnahme).
4.2 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, nach der Vorführung der Inhalte eine Erklärung darüber abzugeben, ob er die Inhalte abnimmt. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, ist der AUFTRAGGEBER zur Erklärung der Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Äußerung des AUFTRAGGEBERS oder verwendet der AUFTRAGGEBER die Inhalte, gilt der Werbefilm als abgenommen (Abnahmefiktion).
4.3 Änderungswünsche nach Abnahme sind schriftlich mitzuteilen und erfolgen grundsätzlich auf Kosten des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGNEHMER ist zur Vornahme von Änderungen verpflichtet und allein berechtigt.
5. HAFTUNG
5.1 Der AUFTRAGNEHMER haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AUFTRAGNEHMERS beruhen.
5.2 Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet eine einwandfreie Ton- und Bildqualität, es sei denn, es wurden abweichende Weisungen erteilt. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen durch Dritte wird keine Gewähr übernommen.
5.4 Der AUFTRAGGEBER kann die Nacherfüllung solcher Teile des Werbefilms verlangen, die nicht der Qualität in Bild und/oder Ton entsprechen (§§ 631 ff BGB).
5.5 Herrscht Uneinigkeit über das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch, so wird der AUFTRAGNEHMER die betroffenen Filmteile einer sachverständigen Stelle zwecks Stellungnahme vorlegen. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen.
5.6 Der AUFTRAGNEHMER haftet für Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung verursacht werden, jedoch trägt der AUFTRAGGEBER das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und Produkte.
5.7 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes der Werbung trägt der AUFTRAGGEBER, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.
5.8 Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS beruhen.
5.9 Es wird durch den AUFTRAGNEHMER sichergestellt, dass alle Mitarbeitenden sowie beauftragte Unterauftragnehmende, die bei der Leistungserbringung KI-gestützte Softwarelösungen (KI-Systeme) einsetzen, mit den spezifischen Risiken der jeweiligen Systeme vertraut sind und diese im Einklang mit den vertraglichen Vorgaben einsetzen. Mitarbeitende werden entsprechend geschult, um mögliche Verletzungen von Schutzrechten zu vermeiden.
Gleichzeitig übernimmt der AUFTRAGNEHMER keine Haftung für etwaige Immaterialgüterrechtsverletzungen, die dadurch entstehen könnten, dass die zugrundeliegenden KI-Modelle möglicherweise mit urheberrechtlich oder anderweitig geschütztem Material Dritter trainiert wurden. Ebenso wenig haftet der AUFTRAGNEHMER dafür, dass die vertragsgemäße Nutzung der KI-generierten Ergebnisse mit dem Wettbewerbsrecht, dem Persönlichkeitsrecht oder dem Schutz geistigen Eigentums Dritter vereinbar ist, sofern diese Rechtsverletzungen auf den durch KI erzeugten Inhalten beruhen und die Auftragnehmer im Übrigen ihre vertraglich übernommenen Pflichten erfüllt hat.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Haftung des AUFTRAGNEHMERS in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
6.1 Kündigt der AUFTRAGGEBER den Vertrag ohne Verschulden des AUFTRAGNEHMERS, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.2 Bei einer Kündigung zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, 2/3 der kalkulierten Nettoproduktionskosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.3 Kündigt der AUFTRAGGEBER zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem Drehbeginn, so wird die kalkulierte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6.4 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der AUFTRAGNEHMER nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der AUFTRAGGEBER ist nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nicht zum Schadensersatz.
7. URHEBERRECHT / NUTZUNGSRECHTE
7.1 Der AUFTRAGNEHMER ist Filmhersteller im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§94 UrhG) und verfügt über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte.
7.2 Mit der Beauftragung ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Filmwerk dem AUFTRAGGEBER nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Die Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben grundsätzlich beim AUFTRAGNEHMER.
7.4 Von der Rechtseinräumung ausdrücklich ausgenommen sind die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
7.5 Der AUFTRAGGEBER erklärt sich damit einverstanden, dass die Meldungen an die Verwertungsgesellschaften vom AUFTRAGNEHMER vorgenommen werden.
7.6 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im Filmherstellungsvertrag genannten Länder und Zeiträume dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich und vor dem jeweiligen Einsatz zu melden.
7.7 Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung der vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Materialien oder aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der erstellten Inhalte entstehen.
7.8 Das vom AUFTRAGNEHMER produzierte Ausgangsmaterial (Bild und Ton) sowie das nicht in der finalen Fassung verwendete Material (Footage) verbleibt im Eigentum des AUFTRAGNEHMERS.
7.9 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial fachgerecht zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei analogen Kopien zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen drei Jahre.
7.10 Der AUFTRAGNEHMER setzt bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen unter anderem KI-gestützte Softwarelösungen wie ChatGPT, Adobe Firefly, Midjourney, Co-Pilot sowie vergleichbare Anwendungen ein. Zwischen AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER besteht insofern Einvernehmen, dass die durch solche Systeme generierten Inhalte in der Regel weder urheberrechtlich noch leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Daher können daran keine exklusiven immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die es dem beauftragenden Unternehmen ermöglichen würden, Dritte von der Nutzung auszuschließen.
Soweit der AUFTRAGNEHMER selbst immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte an den auf diese Weise erzeugten und gegebenenfalls weiterbearbeiteten Leistungen erlangt, räumt er diese Rechte auch dem AUFTRAGGEBER ein. Dem AUFTRAGGEBER ist bewusst/erklärt sich damit einverstanden, dass die Anbieter der eingesetzten KI-Software sich gegebenenfalls einfache Nutzungsrechte an den generierten Inhalten vorbehalten, beispielsweise zur Weiterentwicklung oder zum Training der KI-Systeme.
Die Verantwortung für die Prüfung und Bewertung, ob die auf diesem Weg entstandenen Arbeitsergebnisse für die im Vertrag vorgesehene Nutzung geeignet sind, liegt ausschließlich beim AUFTRAGGEBER. Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER hierbei jedoch im Rahmen des Zumutbaren unterstützen.
8. DATENSPEICHERUNG UND DATENSCHUTZ
8.1 Der AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBER sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfassen und zu speichern.
8.2 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln.
8.3 Die Parteien vereinbaren, dass der AUFTRAGGEBER für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung der Inhalte verantwortlich ist, insbesondere bei der Einbindung in eigene Webseiten oder Social-Media-Kanäle.
9. VERTRAULICHKEIT
9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
10. SOCIAL-MEDIA-RICHTLINIEN
10.1 Einhaltung der Nutzungsbedingungen:
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social-Media-Plattformen einzuhalten, auf denen die Inhalte veröffentlicht werden.
10.2 Verantwortung für die Inhalte:
Der AUFTRAGGEBER trägt die volle Verantwortung für die Inhalte, die er auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht oder durch Dritte veröffentlichen lässt. Dies umfasst die Einhaltung der geltenden Gesetze, ethischen Richtlinien und Community-Standards der Plattformen.
10.3 Rechte Dritter:
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, sicherzustellen, dass durch die Veröffentlichung der Inhalte auf Social-Media-Plattformen keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Markenrechte.
10.4 Haftung:
Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Veröffentlichung von Inhalten auf Social-Media-Plattformen entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen.
10.5 Content-Moderation:
Der AUFTRAGGEBER ist für die Moderation der Inhalte auf Social-Media-Plattformen verantwortlich, insbesondere für die Entfernung von rechtswidrigen, beleidigenden oder diskriminierenden Inhalten. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf Social-Media-Plattformen zu überwachen oder zu moderieren.
11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
11.1 Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, die Filmwerke für Eigenwerbung zu nutzen.
11.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
11.3 Erfüllungsort ist München.
11.4 Gerichtsstand ist das Amtsgericht München. Es gilt deutsches Recht.